Der Interessenverband für Online- und Versandhandel FEVAD zählte 2021 mehr als 240 Online-Marktplätze in Frankreich. Eine ständig wachsende Zahl, die auf neue Käufer und neue Konsumgewohnheiten zurückzuführen ist. Angesichts dieses Aufschwungs regelt der Gesetzgeber zunehmend die Erstellung und die Pflichten dieser Plattformen. Ein Überblick über die neuesten Vorschriften, die Sie kennen sollten.
Kreislaufwirtschaftsgesetz: Ende der Verschwendung von Non-Food-Artikeln auf B2C-Online-Marktplätzen
Die - zahlreichen - Skandale um große Luxusmarken, die unverkaufte Produkte im Wert von mehreren Millionen Euro vernichteten, anstatt sie zu verkaufen, haben die Behörden schließlich dazu bewegt, das Thema gesetzlich zu regeln. Seit dem 1. Januar 2022 verbietet das Gesetz vom 10. Februar 2020 über den Kampf gegen Verschwendung und für die Kreislaufwirtschaft (AGEC-Gesetz) Unternehmen, ihre unverkauften Produkte zu vernichten, und verpflichtet sie dazu, diese wiederzuverwenden oder zu recyceln.
Es handelt sich um das Top-Thema des Jahres. Diese Maßnahmen gelten bereits seit dem Garot-Gesetz vom 11. Februar 2016 für Lebensmittelunternehmen. Jetzt ist die Non-Food-Branche (Textilien, Kosmetik, Technologie) an der Reihe, diesem Beispiel zu folgen. Von nun an sind Marktplätze verpflichtet, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen, um die jüngsten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. In der Praxis müssen sie insbesondere Produktbeschreibungen und AGBs an die neuen Regeln anpassen.
Außerdem unterliegen diese Plattformen der erweiterten Herstellerverantwortung und müssen einen Umweltbeitrag für die Sammlung und Verwertung von Abfällen entrichten. Die kostenfreie Rücknahme am Lieferort des verkauften Produkts wird ebenfalls über den Online-Marktplatz abgewickelt. Verkäufer wiederum müssen ihre eindeutige Identifikationsnummer angeben, mit der sie belegen, dass sie sich bei einer Umweltorganisation angemeldet haben, die die Sammlung und Verwertung von gebrauchten Produkten zur Aufgabe hat.
P2B-Verordnung: Mehr Transparenz gegenüber Verbrauchern
Die Europäische Union hat sich mit ihrer Verordnung 2019/2161 vom 27. November 2019 darum bemüht, Marktplätze zu reglementieren, um echten Verbraucherschutz zu gewährleisten. In Frankreich wurde sie durch die Verordnung 2021/1734 vom 22. Dezember 2021 umgesetzt, deren Inkrafttreten für den 28. Mai 2022 angekündigt wurde. Dabei folgt sie der Logik der P2B-Verordnung, die die Beziehungen zwischen dem Betreiber einer Plattform und den auf dem Online-Marktplatz verkaufenden Händlern regelt.
Zunächst ergänzt die Verordnung das Verbraucherschutzgesetz, indem sie drei neue Definitionen verankert.
- Online-Marktplatz: Dies ist „ein Dienst unter Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, der von einem Gewerbetreibenden oder in seinem Namen betrieben wird und es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Gewerbetreibenden oder Verbrauchern zu schließen“.
- Betreiber eines Online-Marktplatzes: Die Definition umfasst „jeden Gewerbetreibenden, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher im Sinne von Artikel L. 111-7 I. 2° bereitstellt“;
- Geschäftspraxis: Die Definition umfasst „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Vorgehensweise oder kommerzielle Kommunikation, einschließlich Werbung und Marketing, seitens eines Gewerbetreibenden, die in direktem Zusammenhang mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung einer Ware oder Dienstleistung steht oder Rechte und Pflichten betrifft“.
Danach geht sie auf die Informationen ein, die auf dem Online-Marktplatz angegeben werden müssen (insbesondere Homepage und Produktseiten). Verbraucher müssen darüber informiert werden:
Schließlich stärkt die Verordnung den Verbraucherschutz, indem sie die Liste der irreführenden Geschäftspraktiken in Artikel L121-4 des Verbraucherschutzgesetzes ergänzt:
- Falsche Bewertungen verbreiten oder verbreiten lassen oder Bewertungen von Verbrauchern ändern
- Behauptung der Richtigkeit von Bewertungen, ohne die dafür nötigen Garantien zu haben;
- Tickets für Veranstaltungen weiterverkaufen, obwohl der Verkäufer eine automatisierte Methode verwendet hat, um die Begrenzung der Anzahl der gekauften Tickets zu umgehen;
- Bereitstellung von Suchergebnissen, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, dass ein Dritter eine Zahlung geleistet hat, um eine bessere Platzierung zu erreichen (gesponserte Produkte).
B2C-Online-Marktplätze, die gegen diese neuen Bestimmungen verstoßen, müssen mit Geldstrafen in Höhe von 15.000 Euro für natürliche Personen und 75.000 Euro für juristische Personen rechnen. Wenn die Verstöße auf europäischer Ebene festgestellt werden, steigt die Geldstrafe auf 300.000 Euro (oder 4 % des Umsatzes). B2C-Online-Marktplätze sollten daher unbedingt ihre Website überprüfen!